- § 1 Leistung von MFP
Die BeraterInnen von MFP verpflichten sich, die jeweils im Angebot genannten
Inhalte im vereinbarten Zeitrahmen zu behandeln. Änderungen, Ergänzungen oder
Erweiterungen der Aufgabenstellung bedürfen einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
- § 2 BeraterInnen
MFP setzt nur BeraterInnen ein, die persönlich durch ihre theoretischen
und praktischen Kenntnisse überzeugt haben.
Sie verfügen in jedem Fall über eine pädagogische oder psychologische
Ausbildung, über Berufserfahrung in dem entsprechenden Arbeitsfeld und
über Zusatzausbildungen, die sie besonders zur 'BeraterIn' befähigen.
- § 3 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu
unterstützen, insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle
Voraussetzungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit
der Auftraggeber dem Auftragnehmer notwendige Voraussetzungen vorenthält,
hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden,
gesondert zu vergüten.
Ein Unterlassen dieser Mitwirkungspflicht von Seiten des Auftraggebers
berechtigt den Auftragnehmer, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist,
zur Kündigung des Vertrages. Der Auftragnehmer behält gleichwohl den Anspruch
auf die Vergütung (§ 642 (2) BGB).
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass Urheberrechte, die während des
Arbeitsprozesses entstanden oder in diesen eingeflossen sind, beim Auftragnehmer
verbleiben.
- § 4 Geheimhaltung
MFP verpflichtet sich zur zeitlich unbefristeten Geheimhaltung aller
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der persönlichen Daten und
Mitteilungen aller beteiligten Personen, die im Rahmen der Zusammenarbeit
genannt werden.
- § 5 Loyalitätsverpflichtung
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Insbesondere ist die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern
des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig
gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit
zu unterlassen.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe von 5.000 EUR
für Handlungen der dort beschäftigten Personen.
- § 6 Haftungsausschluss
Schadensersatzansprüche gegen MFP und seine TrainerInnen/BeraterInnen sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
MFP haftet des weiteren nicht für Mängel von Tagungsstätten / Tagungshotels
oder für Handlungen der dort beschäftigten Personen.
- § 7 Zahlungsbedingungen
Hat der Auftragnehmer die Leistungen erbracht, teilt er dies dem Auftraggeber
mit und stellt sie in Rechnung.
Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind
Verzugszinsen in Höhe von 4 von Hundert p.a. über dem jeweiligen Leitzinssatz
der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
- § 8 Honorare und Kosten
Das Entgelt für die Leistungen der BeraterIn richtet sich nach den im Angebot
festgelegten Sätzen.
Sind Festpreise vereinbart, kann bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung von
einem Drittel der Vertragssumme erhoben werden.
Fahrtkosten und Spesen sind bereits in den Honorarsätzen enthalten, jedoch
keine Umsatzsteuer.
- § 9 Vertragsdauer und Kündigung
Die Vertragsdauer richtet sich nach der Vereinbarung der beteiligten
Vertragspartner. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten
können mit einer Frist von acht Wochen vom Auftraggeber schriftlich gekündigt
werden, wenn betriebliche Gründe dies erfordern.
- § 10 Verzug und höhere Gewalt
Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät,
kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, falls die Leistungen bis zum Fristablauf
nicht erbracht wurden.
Ein Verzugsschaden kann nicht geltend gemacht werden.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner
Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
- § 11 Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einer Vertrags- oder AGB-Klausel bleiben die übrigen
Klauseln dennoch wirksam. Der unwirksame Vertragsbestandteil wird durch eine,
in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst ähnliche Regelung ersetzt.
- § 12 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird die Stadt Nettetal/Niederrhein vereinbart.